SATZUNG DES HEIMAT- UND MUSEUMSVEREINS KRAICHTAL
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein fährt den Namen "Heimat- und Museumsverein Kraichtal".
2. Der Sitz des Vereins ist Kraichtal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Geschichte sowie das überlieferte und gegenwärtige Kulturgut der Stadt Kraichtal und ihrer Stadtteile zu erforschen, zu pflegen und zu erhalten. Der Verein widmet sich insbesondere der Orts- und Heimatgeschichte, der Erhaltung der heimischen Mundarten, der genealogischen Forschung sowie den Belangen des Denkmalschutzes. Er fördert und koordiniert die heimatgeschichtliche Arbeit in den einzelnen Stadtteilen. Durch das Sammeln und Bewahren von Gegenständen, Dokumenten und sonstigen Informationen sollen wichtige Zeugnisse des örtlichen Brauchtums für die Nachwelt erhalten werden. Der Verein unterstützt die Einrichtung und den Betrieb der Kraichtaler Museen und stellt der Stadt Kraichtal seine Forschungsergebnisse zur Verfügung.
Durch die Arbeit des Vereins sollen das Bewusstsein der Bevölkerung für die Geschichte und Kultur unserer Heimat gestärkt und die Kenntnisse auf diesem Gebiet vermehrt werden.
1. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
a) Bildung von Arbeitskreisen
b) Öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Exkursionen u.ä.
c) Herausgabe von Schriften und Informationsmaterial zur regelmäßigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins.
d) Zusammenarbeit mit Vereinen und Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Aufgabengebiete sowie den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder und Organe des Vereins fuhren ihre Aufgaben ehrenamtlich.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Kraichtal ausschließlich und unmittelbar für die Museen in Kraichtal zu.
§ 4 Mitgliedschaft
1 . Der Verein hat Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
2. Zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung gewählte Personen ernannt, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben.
3. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres, durch erklärten Austritt oder durch Entzug.
5. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand entzogen werden, wenn das Mitglied
a) den Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
b) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt,
c) trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
2. Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitragssatz festlegen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Mitglieder unter 18 Jahre sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 . Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich einmal zu ihrer ordentlichen Sitzung abwechselnd in einem der neun Kraichtaler Stadtteile zusammen. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder hierzu schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung selbst kann mit einer Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, ausgenommen Satzungsänderungen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Beirates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Einzelmitglieder einzuberufen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, dabei ist in einem Jahrder 1. Vorsitzende sowie ein Kassenprüfer und im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und ein Kassenprüfer zu wählen. Sie genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht und setzt den Jahresbeitrag fest. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 8 Der Vorstand
( Die Bezeichnung der Ämter und Funktionen schließt grundsätzlich männliche und weibliche Personen ein. )
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Beauftragten für Bildungsarbeit, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit sowie fünf Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall nimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Abfassung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, die Aufnahme von Mitgliedern und den Entzug der Mitgliedschaft und die Einrichtung von Arbeitskreisen zuständig.
4. Der/die 1. Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des Beirates und die Mitgliederversammlungen.
5. Zur Vorstandssitzung wird der Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.44
§ 9 Der Beirat
1 . Dem Beirat gehören die Ortsbeauftragten und die Leiter der Arbeitskreise an. Für jeden Stadtteil, in dem eine Gruppe besteht, wird von den örtlichen Mitgliedern ein Beauftragter und ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese sind unmittelbare Ansprechpartner für die örtliche Bevölkerung und fördern in besonderer Weise heimatgeschichtliche Projekte in den einzelnen Stadtteilen.
2. Der Beirat berät den Vorstand durch Empfehlungen. Sitzungen des Beirates sind durch den 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzungen 2 mal jährlich einzuberufen.
3. Der Beirat kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlumg mit 2/3-Mehrheit der abgebebenen Stimmen beantragen.
4. Die Ortsgruppen fördern die Erhaltung und Pflege des örtlichen Brauchtums. Bestimmte Aufgaben, die nur für einen Ortsteil Bedeutung haben, können im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem jeweiligen Ortsbeauftragten in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Verein nach außen nur durch den Vorstand rechtswirksam vertreten werden kann.
§ 10 Arbeitskreise
1. Zur Erfüllung der einzelnen Vereinszwecke kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten. Jedem Mitglied steht die Mitarbeit in einem oder mehreren Arbeitskreisen offen.
2. Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen einen Sprecher auf 2 Jahre.
§ 11 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Versammlung beschließt die Auflösung mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Spende
Falls Sie unserem Verein eine Spende zukommen lassen wollen, die wir selbstverständlich nur für satzungsgemäße Zwecke und im Sinne der Vorgaben für gemeinnützige Vereine verwenden werden, hier unsere Bankverbindungen
Volksbank Bruchsal Bretten:
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Sparkasse Kraichgau:
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